(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
- 1.
- öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
- 2.
- zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 2. 21/2996 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025
- 3. 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 12. August 2026