(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Dateisysteme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
- 1.
- Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
- 2.
- Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
- 3.
- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5.
- Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6.
- Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7.
- Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8.
- Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
- 9.
- Protokollierung.
(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme, die nur vorübergehend geführt und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung; dies gilt nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 2. 20/9588 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9101 - Missbrauch dienstlicher Daten und Mittel bei Bundesbehörden seit 2022Bundestag Drucksachen · 30. November 2023
- 3. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023