(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.
(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.
(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.
(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.
(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger
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- der Staat,
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- die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
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- Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
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- eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.
Fachbeiträge • 9
- 1. Der Anspruch auf verbilligten Flächenerwerb Zur quantitativen Auslegung der „Nachschlagsregelung“ in § 3 IX Ausgleichsleis-tungsgesetzEingeschränkter ZugriffDr. Jens Robbert · www.anwalt-potsdam.de · 19. März 2008
- 2. Frankfurt am MainEingeschränkter Zugriffwww.btr-rechtsanwaelte.de · 31. August 2021
- 3. Grundstückskauf von der BVVG - und das VerkehrswertgutachtenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Mai 2021
- 4. VerkehrswertgutachtenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Mai 2021
- 5. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juli 2026
- 6. BVerwG 3 C 2.06, Urteil vom 14. Dezember 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 C 12.12, Urteil vom 15. November 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 6. Februar 2021
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/13557 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13314 - Entwicklung der von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH erzielten Pacht- und KaufpreiseBundestag Drucksachen · 11. September 2017
- 2. 18/13314 - Kleine Anfrage: Entwicklung der von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH erzielten Pacht- und KaufpreiseBundestag Drucksachen · 4. August 2017
- 3. 20/4627 - Kleine Anfrage: Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen BodenmarktesBundestag Drucksachen · 24. November 2022
- 4. 20/5244 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4627 - Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen BodenmarktesBundestag Drucksachen · 16. Januar 2023
- 5. 21/6505 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6117 - Veräußerung von Kleinstflächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbHBundestag Drucksachen · 15. Juni 2026