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18. März 2009
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1. Juli 2021
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15. Dezember 2023
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten und weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
(2) Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz entsprechend.
Fachbeiträge • 5
- 1. Verlag Dr. Otto SchmidtEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe Und Dr. Gero Lingen · https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Februar 2020
- 2. Entwurf für „Wirecard-Folgen“-Gesetz vorgelegtEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2020
- 3. Gesellschaftsrecht BlogEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Jochem Reichert · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. November 2020
- 4. AktiengesellschaftEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Ulrich · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2020
- 5. Dr. Thorsten Kuthe und Dr. Gero LingenEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2020