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3. Januar 2018
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28. Dezember 2022
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/4727 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4326 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/4534, 20/4687 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) c) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4314 - Sanktionierte russische Oligarchen schnellstens wirksam zur Verantwortung ziehen und Zollpolizei schaffenBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 2. 20/4326 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)Bundestag Drucksachen · 8. November 2022