22. Oktober 2009
25. Juli 2015
1. Juli 2017
12. Januar 2026
(1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zuständige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der zu vollstreckenden Vermögenswerte entsprechend den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung ein und gibt der betroffenen Person sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich zu äußern. Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
(2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren aufschieben,
- 1.
- solange anzunehmen ist, dass die Anordnung gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat vollständig vollstreckt wird oder
- 2.
- solange das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Anordnung laufende Straf- und Vollstreckungsverfahren beeinträchtigen könnte.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit deren Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der Beschlussformel ist auch der zu vollstreckende Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzugeben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln, wenn die Entscheidungsformel der ausländischen Anordnung nicht nach § 459g der Strafprozessordnung vollstreckbar ist.
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 16/12320 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)Bundestag Drucksachen · 18. März 2009
- 2. 18/3562 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der RechtshilfeBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2014
- 3. 18/4894 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2015
- 4. 18/4347 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von BewährungsmaßnahmenBundestag Drucksachen · 18. März 2015
- 5. 19/19852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 10. Juni 2020
- 6. 19/28164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 7. 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 12. August 2026