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28. Oktober 2010
28. Oktober 2010
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27. November 2020
27. November 2020
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12. Januar 2026
12. Januar 2026
(1) Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit
- 1.
- das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
- 2.
- der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.
(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/19852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 10. Juni 2020
- 2. 20/8650 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle ZusammenarbeitBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 3. 20/6496 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des EntsenderechtsBundestag Drucksachen · 24. April 2023
- 4. 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 12. August 2026