(1) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 3. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 4. 19/16423 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Januar 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Januar 2020
- 5. 20/14740 - Unterrichtung: Jahreswirtschaftsbericht 2025 der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025
- 6. 20/14964 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14735 - Bilanz der Amtszeit der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und BauwesenBundestag Drucksachen · 12. Februar 2025