Version
1. Juli 2014
1. Juli 2014
>
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. § 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Fachbeiträge • 221
- 1. Anfechtungsklage 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Mai 2019
- 2. Die Beiladung "mehrerer tausend Steuerpflichtiger"Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Februar 2014
- 3. Finanzgerichtsverfahren 24Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. September 2014
- 4. Finanzgerichtsverfahren 23Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. März 2015
- 5. Finanzgerichtsverfahren 21Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Januar 2016
- 6. Finanzgerichtsverfahren 19Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. August 2016
- 7. Klagebegehren und KlageanträgeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. April 2015
- 8. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2025