Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Fachbeiträge • 129
- 1. BFH, Beschluss v. 11.12.2006Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. Dezember 2006
- 2. BFH, Urteil v. 07.05.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. Mai 2015
- 3. BFH, Beschluss v. 09.01.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 9. Januar 2019
- 4. Der späte SchriftsatzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. August 2015
- 5. Überraschung - Steueranwalt LeipzigEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt-leipzig.de · 16. November 2021
- 6. Keine Vertagung einer mündlichen Verhandlung, wenn Hinweis schon vorher erteilt wurdeEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt-leipzig.de · 16. November 2021
- 7. Rico Deutschendorf - Seite 9 - Steueranwalt LeipzigEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt-leipzig.de · 20. Dezember 2021
- 8. mündlich - Steueranwalt LeipzigEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt-leipzig.de · 16. November 2021