Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3.
Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:
a)
für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b)
für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;
c)
für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
d)
für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4.
Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.