(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54, ausgenommen soweit zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht, auf der Grundlage zugelassener vereinfachter Berechnungen bei Erfüllung einer der folgenden Tests für eine Unternehmensgruppe auf null reduziert:
- 1.
- der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet nach den vereinfachten Berechnungen ermittelte Mindeststeuer-Gewinn ist gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag nach den §§ 58 bis 62 (Routinegewinn-Test);
- 2.
- im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen nach den vereinfachten Berechnungen der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtumsatz weniger als 10 Millionen Euro und der durchschnittliche Mindeststeuer-Gesamtgewinn weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Gesamtverlust vor, berechnet jeweils nach den Grundsätzen des § 56 (Wesentlichkeitsgrenze-Test);
- 3.
- der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet nach den vereinfachten Berechnungen entsprechend § 53 Absatz 1 ermittelte effektive Steuersatz entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz (Effektivsteuersatz-Test).
(2) Zugelassene vereinfachte Berechnungen sind die in diesem Unterabschnitt enthaltenen alternativen Berechnungsgrundlagen betreffend den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindeststeuer-Gewinn und der angepassten erfassten Steuern.
Fachbeiträge • 3
- 1. eureos GmbH l Wir beraten persönlichEingeschränkter Zugriffwww.eureos.de · 31. August 2023
- 2. Bundestag verabschiedet das Mindestbesteuerungsrichtlinie-UmsetzungsgesetzEingeschränkter ZugriffKommer, Florian · www.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 3. Entwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlichtEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 17. Juli 2023