(1) Belegenheitsstaat einer nichttransparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder ähnlicher Kriterien einer mit § 1 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Andernfalls ist dies das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde.
(2) Belegenheitsstaat einer transparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist oder verpflichtet ist, eine Primärergänzungssteuerregelung nach den §§ 8 bis 10 oder eine ausländische anerkannte Primärergänzungssteuerregelung anzuwenden. Andernfalls wird sie als staatenlose Einheit behandelt.
(3) Der Belegenheitsstaat einer Betriebsstätte bestimmt sich wie folgt:
- 1.
- Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie als dortige Betriebsstätte behandelt wird und unter Beachtung des anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den ihr zuzuordnenden Einkünften der Besteuerung unterliegt;
- 2.
- eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 2 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist;
- 3.
- eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 3 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie sich befindet, und
- 4.
- eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als staatenlose Betriebsstätte.
(4) Ist eine Geschäftseinheit aufgrund von Absatz 1 in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet belegen, so wird ihr Status für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
- 1.
- Ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar, gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie für die Zwecke dieses Abkommens als ansässig betrachtet wird. Sieht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass sich die zuständigen Behörden darauf verständigen, wo die Geschäftseinheit als ansässig zu betrachten ist, und liegt keine entsprechende Vereinbarung vor oder sieht das Abkommen keine Steuererleichterung oder Steuerbefreiung vor, weil die Geschäftseinheit in beiden Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, gilt Nummer 2.
- 2.
- Ist kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar, gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie den höheren Betrag an erfassten Steuern für das Geschäftsjahr entrichtet hat, wobei die nach einer Hinzurechnungsbesteuerung entrichteten Steuern unberücksichtigt bleiben. Ist der entrichtete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich hoch oder beläuft er sich auf null, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem der nach den §§ 58 bis 62 berechnete substanzbasierte Freibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist. Ist der substanzbasierte Freibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich hoch oder beläuft er sich auf null, gilt die Geschäftseinheit als staatenlos. Dies gilt nicht, wenn es sich um die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe handelt; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie gegründet wurde.
(5) Ist eine Muttergesellschaft nach Anwendung von Absatz 4 in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie keiner anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt, gilt sie auch im anderen Steuerhoheitsgebiet belegen, wenn sie dort einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt und das Besteuerungsrecht nach dieser Regelung nicht durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beschränkt ist.
(6) Ändert sich die Belegenheit einer Einheit im Verlauf des Geschäftsjahres, so ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie zu Beginn des Geschäftsjahres belegen war.
Fachbeiträge • 2
- 1. Referentenentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorEingeschränkter ZugriffAlexander Göbel · www.grantthornton.de · 7. August 2023
- 2. Referentenentwurf zum Mindeststeuer-Anpassungsgesetz veröffentlichtEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/9190 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8668 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer BegleitmaßnahmenBundestag Drucksachen · 8. November 2023
- 2. 20/8668 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer BegleitmaßnahmenBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 3. 21/1865 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer MaßnahmenBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 4. Hinweise zur Anwendung des Country-by-Country (CbC) Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a Abgabenordnung (AO) und zum Country-by-Country Report (CbCR)-Safe-Harbour nach § 84 Mindeststeuergesetz (MinStG)BMF Schreiben · 3. April 2025