(1) Die Anmeldung des Inhabers an seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihm zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN. Hat der Inhaber die Nutzung des Postfachs beendet, hat er sich abzumelden. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für den Fall, dass der aktivierte Zugang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen.
(2) Die Anmeldung anderer Personen an einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 5
- 1. NL_202312_MitteilungenEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 21. Dezember 2023
- 2. Glaubhaftmachung bei einer Funktionsunfähigkeit der beAEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Mai 2026
- 3. Glaubhaftmachung bei einer Funktionsunfähigkeit der beAEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Mai 2026
- 4. Praxis BeschäftigtendatenschutzEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Praxis BeschäftigtendatenschutzEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/13082 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der ZivilgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 2. 21/1509 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der ZivilgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 8. September 2025