Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 1. Januar 1900 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 30. Juni 2026 |
Versionen des Textes
- Erster Teil Gerichtsverfassung
- Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
- § 1
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.