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1. September 2009
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1. August 2021
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
Fachbeiträge • 17
- 1. § 111b VerfahrensvorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 2. BNotO Anlage (zu § 111f Satz 1)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2026
- 3. Niederlegung des Notaramtes wegen KinderbetreuungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Dezember 2011
- 4. BGH Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 5/14Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 24. November 2014
- 5. Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen NotarsachenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. August 2011
- 6. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/26920 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksache 19/26828 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 2. 19/30503 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26828, 19/26920 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 3. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021