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18. Mai 2017
18. Mai 2017
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1. August 2021
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1. Januar 2022
1. Januar 2022
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
- 1.
- die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
- 2.
- die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
- 3.
- die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
- 4.
- die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
- 5.
- die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
Fachbeiträge • 4
- 1. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/2735 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2428 - Zukunft der Pflichtmitgliedschaft im deutschen KammerwesenBundestag Drucksachen · 7. Juli 2022
- 2. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 3. 20/11306 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026