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18. Mai 2017
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1. August 2021
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1. Januar 2022
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
- 1.
- die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
- 2.
- die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
- 3.
- die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
- 4.
- die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
- 5.
- die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller KammerversammlungenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va