Version
25. April 2006
25. April 2006
>
Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
1. Januar 2025
1. Januar 2025
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet oder beglaubigt, befugt, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.
(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Fachbeiträge • 19
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. April 2026
- 2. Notar darf nicht mit der Bezeichnung „Notar & Mediator“ werbenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 23. August 2022
- 3. Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes (GwG)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen, Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie („Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Juni 2026
- 6. FAQ - Elektronische UrkundensammlungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de · 11. Juli 2022
- 7. Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SteuerberatungsgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer VorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de