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1. August 2021
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5. Januar 2026
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30. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.
(2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
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