Version
18. Mai 2017
18. Mai 2017
>
Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.
(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.
Fachbeiträge • 19
- 1. Ranking verstößt gegen BerufsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Anja Hall · www.lto.de · 3. April 2018
- 2. Ranking verstößt gegen BerufsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Anja Hall · www.lto.de · 3. April 2018
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. August 2012
- 4. Notar darf nicht mit der Bezeichnung „Notar & Mediator“ werbenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 23. August 2022
- 5. Ausgestaltung von Internet-Domainnamen durch Notare und amtswidrige Werbung; Beschluss des BGH vom 11.05.2009Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. Änderung der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer Vermittlung von UrkundsgeschäftenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Internet-Domains der NotareEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Keine Werbung mit Bezeichnung „Notariat“ für den NotarEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 29. August 2018