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1. August 2022
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich als Notar tätig ist.
(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinarverfahren entschieden werden.
(3) Gegenstand der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.
(4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Der Verstoß eines Anwaltsnotars gegen ein TätigkeitsverbotEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. April 2013
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberaEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Verfehlungen eines Anwaltsnotars: Wer ist zuständig?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 17. Februar 2020