(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
- 1.
- von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
- 2.
- von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
- 3.
- von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
- 4.
- von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
Fußnote
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: § 13 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.1960 I 845
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