(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums ergreift die Bundesregierung geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen.
(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft zu erteilen. Macht die Bundesregierung von diesen Rechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bundesregierung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.
Fachbeiträge • 11
- 1. Schweigerecht und RedepflichtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 7. Mai 2015
- 2. Schweigerecht und RedepflichtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 7. Mai 2015
- 3. Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRWEingeschränkter ZugriffRedaktion · https://juraexamen.info/ · 4. Juni 2025
- 4. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffSimon Mantsch · https://juraexamen.info/ · 30. Januar 2026
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- 7. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 4. Juni 2025
- 8. Bundesverfassungsgericht ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Yannick Peisker · https://juraexamen.info/ · 30. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 35
- 1. 12/8102 - Unterrichtung: Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum: 1. Juli 1993 bis 20. Juni 1994)Bundestag Drucksachen · 24. Juni 1994
- 2. 12/5080 - Unterrichtung: Bericht über die bisherige Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des. Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des BundesBundestag Drucksachen · 3. Juni 1993
- 3. 13/5157 - Unterrichtung: Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum: Juni 1994 bis Juni 1996)Bundestag Drucksachen · 1. Juli 1996
- 4. 13/11233 - Unterrichtung: Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum: Juli 1996 bis Juni 1998)Bundestag Drucksachen · 1. Juli 1998
- 5. 14/69 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Abs. 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 23. Juni bis 17. November 1998)Bundestag Drucksachen · 20. November 1998
- 6. 14/9719 - Unterrichtung: Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum: Juli 2000 bis Juli 2002)Bundestag Drucksachen · 4. Juli 2002
- 7. 14/5655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und FernmeldegeheimnissesBundestag Drucksachen · 26. März 2001
- 8. 14/3552 - Unterrichtung: Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum: Juli 1998 bis Juni 2000)Bundestag Drucksachen · 8. Juni 2000