Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Juli 2016
1. Juli 2016
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14. Januar 2019
14. Januar 2019
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20. Januar 2026
20. Januar 2026
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- 1.
- wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
- 2.
- wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
- 3.
- wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Fachbeiträge • 333
- 1. BGH: „Puma“-Parodie ist ein MarkenverstoßEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 2. Erfolg im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren gegen BOSCHEingeschränkter ZugriffDietmar Schmidt · www.kanzlei.law · 3. Juni 2021
- 3. Die Marke vom Entstehen bis zum ErlöschenEingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 1. Dezember 2017
- 4. BGH: „Malteserkreuz II“ - Zum Kennzeichenschutz durch GleichnamigenrechtEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 18. Oktober 2010
- 5. Bundespatentgericht: Konzerninterner Markeneinsatz ist keine markenmäßige NutzungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 11. September 2013
- 6. Beschreibende Elemente bei Beurteilung von Verwechslungsgefahr im Markenrecht nicht per se unbeachtlichEingeschränkter ZugriffJohann Merck · www.lhr-law.de · 4. November 2020
- 7. BPatG: Wiederbelebung der Marke SIMCA ist zulässig und nicht bösgläubigEingeschränkter ZugriffDr. Niklas Haberkamm · www.lhr-law.de · 10. Mai 2011
- 8. Verwechslungsgefahr zwei ähnlicher MarkenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 10. Juli 2014
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/2898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2018