Version
1. Juni 2004
1. Juni 2004
>
Version
8. September 2015
8. September 2015
>
Version
14. Januar 2019
14. Januar 2019
>
Version
20. Januar 2026
20. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung,
- 2.
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
- 3.
- eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und
- 4.
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
(4) (weggefallen)
Fachbeiträge • 4
- 1. Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des PersonengesellschaftsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Anwaltskanzlei Ferner AlsdorfEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 3. AID24 RechtslexikonEingeschränkter ZugriffAid24 Datenschutz · https://www.aid24.de/rechtsblog/
- 4. AID24 RechtslexikonEingeschränkter ZugriffAid24 Datenschutz · https://www.aid24.de/rechtsblog/