1. September 2008
20. Januar 2026
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 4
- 1. Abmahnung Tommy Hilfiger Europe B.V.Eingeschränkter Zugriffwww.ratgeberrecht.eu · 20. April 2012
- 2. Markenrechtsverletzung: Ansprüche des MarkeninhabersEingeschränkter ZugriffDr. Norman Dauskardt · www.abd-partner.de · 29. Juni 2026
- 3. Schadensersatz beiEingeschränkter ZugriffRa Björn Wrase · www.lawst.de · 4. Juni 2022
- 4. Auskunftsverpflichtung - und ihre Anordnung VerfügungswegEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Juni 2015
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 16/8783 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5048- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen EigentumsBundestag Drucksachen · 9. April 2008
- 2. 16/5048 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen EigentumsBundestag Drucksachen · 20. April 2007
- 3. 21/1510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. September 2025