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14. Januar 2019
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20. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Bundespatentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(2) Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. September 2011
- 2. Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. September 2011
- 3. Markenrecht: Zum Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs StattEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 19. September 2011