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1. Januar 2002
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14. Januar 2019
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20. Januar 2026
20. Januar 2026
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.
Fachbeiträge • 14
- 1. BGH, Beschluss v. 11.02.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. Februar 2016
- 2. BPatG vom 30.11.2010: zur Wiedereinsetzung bei versäumter Einzahlung der Anmeldegebühren (27 W (pat) 592/10)Eingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 14. Januar 2011
- 3. Goldkehlchen oder wie man eine Marke verliertEingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 12. September 2017
- 4. BPatG vom 27.2.2013 zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im WiderspruchsverfahrenEingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 22. April 2013
- 5. Markenverfahren in der ÜbersichtEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 5. Februar 2011
- 6. Eintragungsbewilligungsklage, § 44 MarkenGEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 24. April 2022
- 7. Weiterbehandlung, § 91a MarkenGEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 24. April 2022
- 8. Gebühr Widerspruchsverfahren deutsche MarkeEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 23. April 2022
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/2898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2018
- 2. 21/1510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. September 2025