(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:
| Datum der Stellung des Insolvenzantrages: | Abtretungsfrist: |
|---|---|
| zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 | fünf Jahre und sieben Monate |
| zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 | fünf Jahre und sechs Monate |
| zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020 | fünf Jahre und fünf Monate |
| zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 | fünf Jahre und vier Monate |
| zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 | fünf Jahre und drei Monate |
| zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 | fünf Jahre und zwei Monate |
| zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 | fünf Jahre und ein Monat |
| zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 | fünf Jahre |
| zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 | vier Jahre und elf Monate |
| zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020 | vier Jahre und zehn Monate |
(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Fachbeiträge • 6
- 1. Die wichtigsten Neuerungen der COVID-Gesetzgebung ab 1.1.2021 im ÜberblickEingeschränkter ZugriffBlank + Partner – Rechtsanwälte Mbb · www.rae-blank.de · 5. Januar 2021
- 2. Die Restschuldbefreiung wird von 6 auf 3 Jahre kürztEingeschränkter Zugriffwww.ra-andrew-seidl.de · 28. September 2020
- 3. Stellungnahme des VID zum RefE eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RSBEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 1. April 2020
- 4. Restschuldbefreiung und Falschangaben des SchuldnersEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 7. Juni 2026
- 5. Das müssen Berater jetzt wissenEingeschränkter Zugriffhttps://mkg-online.de/ · 24. Februar 2021
- 6. BGH: Eine Insolvenz muss genügenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. April 2022
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/25251 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Katharina Dröge, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18681 - Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 15. Dezember 2020
- 2. 19/18158 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/18110 - Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtBundestag Drucksachen · 25. März 2020
- 3. 19/18681 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 21. April 2020
- 4. 19/25322 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Katharina Dröge, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18681 - Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 5. 19/21117 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Juli 2020
- 6. 19/21981 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensBundestag Drucksachen · 31. August 2020