(1) Wer es unternimmt,
- 1.
- Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
- 2.
- mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
- 3.
- durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
- 1.
- einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
- a)
- eine Frau oder
- b)
- ein Tier
- 2.
- einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Im rechtlichen Spannungsfeld : Familie 2.0Eingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaeltinnen.com · 26. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/1650 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Genome Editing am MenschenBundestag Drucksachen · 22. Februar 2022
- 2. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024