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§ 3§ 5
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  1. BHV1V

§ 4 BHV1V - Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
Reagenten nicht belegt werden dürfen,
2.
Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.
Weitere Inhalte
  • OVG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
  • VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2023 - 12 CS 22/2459
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2026 - 1 U 493/22
  • OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 - 4 U 582/21
  • BGH, Versäumnisurteil vom 21.06.2022 - II ZR 181/21
  • SG München, Beschluss vom 14.04.2023 - S 28 KA 242/23
  • § 31 PTAG - Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
  • § 2 KondMstrV - Meisterprüfungsberufsbild
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