(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
- 1.
- Gewinn- und Verlustrechnung - QGV (Anlage 6),
- 2.
- Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8) und
- 3.
- Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)