(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
- 1.
- das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
- 2.
- das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
- 3.
- das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
- 4.
- das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
- 5.
- das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
- 6.
- das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
- 7.
- das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
- 8.
- das Finanzamt Berlin International für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
- 9.
- das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
- 10.
- das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
- 11.
- das Finanzamt Kassel für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
- 12.
- das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
- 13.
- das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
- 14.
- das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
- 15.
- das Finanzamt Saarbrücken I für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
- 16.
- das Finanzamt Berlin International für in der Republik Nordmazedonien ansässige Unternehmer,
- 17.
- das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
- 18.
- das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
- 19.
- das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
- 20.
- für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
- a)
- das Finanzamt Hameln-Holzminden, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
- b)
- das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt;
- c)
- das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
- d)
- das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt;
- e)
- ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,
- 21.
- das Finanzamt Kassel für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,
- 22.
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,
- 23.
- das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,
- 24.
- das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
- 25.
- das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
- 26.
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,
- 27.
- das Finanzamt Kassel für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,
- 28.
- das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,
- 29.
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,
- 30.
- das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,
- 31.
- das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer,
- 32.
- das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,
- 33.
- das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,
- 34.
- das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin International zuständig.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde.
(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
(4) Ändert sich durch eine landesrechtliche Regelung nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bezeichnung oder die organisatorische Zuordnung eines der in Absatz 1 genannten Finanzämter, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten von den Absätzen 1 und 2 abweichende, der landesrechtlichen Regelung entsprechende Zuordnungen vornehmen.
Fachbeiträge • 9
- 1. UStZustV § 1Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Dezember 2025
- 2. UStZustV § 1Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Dezember 2025
- 3. Early Tax Birds 1/2026 (22.12.2025.-11.01.2026)Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 10. Mai 2026
- 4. Rechtsanwalt Steuerstrafrecht Fachanwalt Selbstanzeige Steuerhinterziehung Steueranwalt - ArtikelEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-arndt.com · 12. Mai 2025
- 5. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Klage einer polnischen Unternehmerin auf Erteilung einer SteuernummerEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 19. Januar 2018
- 8. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/25160 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Daniel Föst, Markus Herbrand, Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozial verträglicher Vermietung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23725 - Der Arbeitsrealität Rechnung tragen - Home-Office wieder absetzbar machen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24371 - Bürokratieaufwand in der Unternehmerkette verringern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24366 - Reform der Stromsteuer zur Entlastung der Bürger f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/15465 - Zivilgesellschaft ist gemeinnützigBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2020
- 2. 19/22850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 3. 19/30142 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/29539 - Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Umsatzsteuerhinterziehung auf Online-MarktplätzenBundestag Drucksachen · 26. Mai 2021
- 4. Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)BMF Schreiben · 12. Dezember 2024
- 5. Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung (AO) nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)BMF Schreiben · 1. Januar 2026