(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen. Die für die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt; Entsprechendes gilt für unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr.
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Im Ausgleichsjahr 2024 gilt ein Betrag von 1 750 000 000 Euro aus der in den Monaten Januar bis Juni überwiesenen Teilbetragssumme als Abschlagszahlung auf eine flüchtlingskostenbezogene Pro-Kopf-Pauschale.
(3) Die Differenzen der vorläufigen Umsatzsteueranteile, Zuschläge und Abschläge nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Abschlägen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vorläufig abgerechnet.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fachbeiträge • 1
- 1. Bundesrat stimmt dem Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich zuEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 24. Februar 2025
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 20/3446 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 2. 19/28269 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27709 - Stand der Umsetzung des "Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" und weitere Maßnahmen zur Stärkung der GesundheitsämterBundestag Drucksachen · 6. April 2021
- 3. 20/14240 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und SteuerbereichBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 4. 20/13956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 5. 20/11522 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024)Bundestag Drucksachen · 27. Mai 2024
- 6. 21/2678 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2386 - Strukturen und möglicher Reformbedarf beim FinanzkraftausgleichBundestag Drucksachen · 7. November 2025
- 7. 21/1087 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 30. Juli 2025