(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen. Die für die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt; Entsprechendes gilt für unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr.
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Im Ausgleichsjahr 2024 gilt ein Betrag von 1 750 000 000 Euro aus der in den Monaten Januar bis Juni überwiesenen Teilbetragssumme als Abschlagszahlung auf eine flüchtlingskostenbezogene Pro-Kopf-Pauschale.
(3) Die Differenzen der vorläufigen Umsatzsteueranteile, Zuschläge und Abschläge nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Abschlägen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vorläufig abgerechnet.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fachbeiträge • 1
- 1. Bundesrat stimmt dem Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich zuEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 24. Februar 2025
Öffentliche Quellen • 22
- 1. 12/221 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991)Bundestag Drucksachen · 11. März 1991
- 2. 12/581 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 12/221 - und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 12/401, 12/461 - Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991) unter Berücksichtigung der Herauslösung der Artikel 5 und 6 (wohngeldrechtliche Vorschriften)Bundestag Drucksachen · 13. Mai 1991
- 3. 12/8490 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 1994 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung des Bundes 1992)Bundestag Drucksachen · 24. Oktober 1994
- 4. 12/4748 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)Bundestag Drucksachen · 20. April 1993
- 5. 12/4801 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 12/4401 - und 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/4748 - Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) 3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 12/4750 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs 4. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 12/4751 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Fonds "Deutsche Einheit"Bundestag Drucksachen · 18. Mai 1993
- 6. 13/901 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 1996Bundestag Drucksachen · 27. März 1995
- 7. 13/1150 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 1993 und 1994 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - 15. Tätigkeitsbericht - gemäß § 26 Abs. 1 des BundesdatenschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 18. April 1995
- 8. 13/203 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und LändernBundestag Drucksachen · 12. Januar 1995