Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 12. Dezember 2024 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 6. Mai 2026 |
Versionen des Textes
- § 1
Dieses Gesetz regelt Ordnungswidrigkeiten nach dem unmittelbar geltenden Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union und nach dem unmittelbar geltenden Kontrollrecht der Europäischen Union, soweit sich dieses auf das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union bezieht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder
- b)
- Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
- 2.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
- 3.
- entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 4.
- entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 5.
- entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 2.
- entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen Artikel 84 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung oder Ende der Tätigkeit informiert,
- 4.
- entgegen
- a)
- Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2,
- b)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f,
- c)
- Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
- d)
- Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder
- e)
- Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2
- 5.
- entgegen
- a)
- Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
- b)
- Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1
- 6.
- entgegen
- a)
- Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1,
- b)
- Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1,
- c)
- Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1,
- d)
- Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
- e)
- Artikel 186 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
- 7.
- entgegen
- a)
- Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
- b)
- Artikel 186 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
- 8.
- entgegen Artikel 112 Buchstabe c Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird,
- 9.
- entgegen Artikel 112 Buchstabe d oder Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 10.
- entgegen Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 115 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Verbringungsdokument mitgeführt wird,
- 11.
- entgegen Artikel 114 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information übermittelt wird,
- 12.
- entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,
- 13.
- entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit
- a)
- Artikel 112
- aa)
- Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
- bb)
- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- cc)
- Buchstabe c,
- b)
- Artikel 113 Absatz 1
- aa)
- Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- bb)
- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
- c)
- Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- d)
- Artikel 115
- aa)
- Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- bb)
- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
- 14.
- entgegen Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überprüfung der Landtiere oder des Zuchtmaterials informiert,
- 15.
- entgegen Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 194 Absatz 2 ein dort genanntes Tier oder Wassertier nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit isoliert,
- 16.
- entgegen Artikel 128, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes Landtier verbringt,
- 17.
- entgegen Artikel 143 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist,
- 18.
- entgegen Artikel 151 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine dort genannte Erklärung beigefügt ist,
- 19.
- entgegen Artikel 152 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 20.
- entgegen Artikel 157 Absatz 4 oder Artikel 161 Absatz 1 Zuchtmaterial verbringt,
- 21.
- entgegen Artikel 158 Absatz 2 Zuchtmaterial nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 22.
- entgegen Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 223 Absatz 1 ein Erzeugnis verbringt,
- 23.
- entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 oder Artikel 180 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 24.
- entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 25.
- entgegen Artikel 176 Absatz 3 eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,
- 26.
- ohne Zulassung nach Artikel 179 Buchstabe b ein Wassertier schlachtet oder verarbeitet,
- 27.
- entgegen Artikel 187 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 28.
- entgegen Artikel 187 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
- 29.
- entgegen Artikel 188 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 30.
- entgegen Artikel 191 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Wassertiere direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden,
- 31.
- entgegen Artikel 193 Absatz 1 oder 2 ein Wassertier verwendet,
- 32.
- entgegen Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Unregelmäßigkeit informiert,
- 33.
- entgegen Artikel 208 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 209 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen Artikel 209 Absatz 1 ein Tier oder ein Wassertier verbringt,
- 34.
- entgegen Artikel 218 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine Eigenerklärung beigefügt ist,
- 35.
- entgegen Artikel 229 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Sendung nicht oder nicht bei der ersten Ankunft in der Union zur amtlichen Kontrolle vorlegt oder
- 36.
- entgegen Artikel 240 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass durch den Eingang eines Seuchenerregers kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.