(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
- 1.
- ihren Personenstand,
- 2.
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- 3.
- ihre Staatsangehörigkeit,
- 4.
- wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.
(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 12 Abs. 3: Zur Nichtanwendung ab 1.7.2024 vgl. § 12a +++)
Fachbeiträge • 5
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Öffentliche Quellen • 3
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- 2. 19/27287 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/24445 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24638 - Selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten stärkenBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 3. 20/11659 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/11367 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/10725 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen unverzüglich nachbessernBundestag Drucksachen · 5. Juni 2024