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15. Mai 2013
15. Mai 2013
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1. November 2022
1. November 2022
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5. November 2025
5. November 2025
(1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
(2) (weggefallen)
(3) Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Beschluss OLG Karlsruhe vom 21.08.2024 14 W 44/24Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Detlev Balg - Köln · www.ra-balg.de · 12. Juni 2026
- 2. Ein Überblick von Graf KerssenbrockEingeschränkter ZugriffKorffadmin2 · www.grafkerssenbrock.com · 10. Oktober 2024
- 3. Muslimische Religionszugehörigkeit - und ihr Eintrag in das GeburtenregisterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Juli 2015
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/3742 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/2294, 20/3064, 20/3369 Nr. 1.15, 20/3719 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. September 2022