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26. November 2020
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1. November 2025
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5. November 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- 1.
- ein Eheregister (§ 15),
- 2.
- ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
- 3.
- ein Geburtenregister (§ 21),
- 4.
- ein Sterberegister (§ 31).
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils
- 1.
- die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
- 2.
- die Sperrvermerke nach § 64 und
- 3.
- die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen
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