(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
Fachbeiträge • 6
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Öffentliche Quellen • 3
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- 2. 20/11659 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/11367 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/10725 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen unverzüglich nachbessernBundestag Drucksachen · 5. Juni 2024
- 3. 21/747 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Juli 2025