Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Mai 2000
1. Mai 2000
>
Version
12. Januar 2026
12. Januar 2026
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 68
- 1. Kündigungsschutzklage: Frist, Ablauf und KostenEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 3. Oktober 2026
- 2. BAG, Urteil v. 01.12.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 1. Dezember 2020
- 3. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 4. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 5. Grobe Pflichtverletzung - wann?Eingeschränkter ZugriffBeärle · www.betriebsrat.com · 11. September 2009
- 6. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 7. Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in WuppertalEingeschränkter Zugriffwww.ra-hensberg.de · 4. Oktober 2026
- 8. Kündigung des AusbildungsvertragesEingeschränkter ZugriffHenry Bach · www.rechtsanwalt-bach.de · 18. Oktober 2019
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/27452 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und HandelskammernBundestag Drucksachen · 9. März 2021