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1. Mai 2000
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1. Juli 2008
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12. Oktober 2021
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12. Januar 2026
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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 141
- 1. BAG, Beschluss v. 29.06.2011Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. Juni 2011
- 2. BAG, Beschluss v. 28.06.2005Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 28. Juni 2005
- 3. BAG, Beschluss v. 27.05.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Mai 2015
- 4. BAG, Beschluss v. 17.11.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. November 2010
- 5. BAG, Beschluss v. 22.10.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Oktober 2019
- 6. BAG, Beschluss v. 27.04.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. April 2022
- 7. BAG, Beschluss v. 17.08.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. August 2022
- 8. Zustimmung des Betriebsrates bei Unternehmensseite auf Facebook?Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024