Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Mai 2000
1. Mai 2000
>
Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. Januar 2005
1. Januar 2005
>
Version
18. April 2018
18. April 2018
>
Version
12. Oktober 2021
12. Oktober 2021
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
31. Oktober 2024
31. Oktober 2024
>
Version
12. Januar 2026
12. Januar 2026
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
- eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
- das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
- ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme der §§ 552b, 565 und 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 50a, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Videoverhandlung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Fachbeiträge • +500
- 1. 10 AZR 62/26Eingeschränkter Zugriffwww.bundesarbeitsgericht.de · 29. September 2026
- 2. Das BundesarbeitsgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bundesarbeitsgericht.de · 30. September 2026
- 3. 8 AZB 6/26Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 17. September 2026
- 4. D&O-Versicherung bei CEO-Fraud: Haftet der Arbeitnehmer voll?Eingeschränkter ZugriffBlog News · www.sbs-legal.de · 1. Oktober 2026
- 5. Urlaubsabgeltung bei Urlaubsfreistellung ohne Mitbestimmung des BetriebsratsEingeschränkter ZugriffDr. Christopher Von Harbou · www.rechtsanwalt-harbou.de · 30. September 2026
- 6. 9 AZN 582/11Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 19. September 2011
- 7. 9 AZR 259/11Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 12. November 2012
- 8. 5 AZR 564/10Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 16. November 2011
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/23492 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 2. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 3. 19/30937 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28399 - Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 4. 19/28399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 5. 20/13025 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8762 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BundesgerichtshofBundestag Drucksachen · 25. September 2024
- 6. 20/8762 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BundesgerichtshofBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2023
- 7. 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den FachgerichtsbarkeitenBundestag Drucksachen · 23. August 2023