Version
18. April 2018
18. April 2018
>
Version
12. Januar 2026
12. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 18
- 1. Infektionsschutz 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. November 2022
- 2. Ausschluss der ÖffentlichkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Dezember 2020
- 3. ÖffentlichkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Oktober 2022
- 4. Arbeitsgerichtsverfahren 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Dezember 2022
- 5. mündliche VerwarnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Februar 2026
- 6. Zivilprozess 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Januar 2024
- 7. Zivilprozess 8Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. April 2022
- 8. RevisionsgrundEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. November 2025