(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass
- 1.
- die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im Behältnis zurückgehalten werden,
- 2.
- sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen nach § 6 Absatz 1 oder von Tanklagern nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 aufnehmen und zurückhalten.
(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/7179 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6799 - Entgasung von BinnenschiffenBundestag Drucksachen · 21. Januar 2019