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1. Februar 2017
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1. November 2019
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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die
- 1.
- Meldebehörden,
- 2.
- Passbehörden,
- 3.
- Ausweisbehörden,
- 4.
- Staatsangehörigkeitsbehörden,
- 5.
- Justizbehörden,
- 6.
- Bundesagentur für Arbeit und
- 7.
- Gewerbebehörden
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Anschrift,
- 8.
- zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
Fachbeiträge • 1
- 1. BAG, Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 15. Oktober 2014