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1. November 2024
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31. Oktober 2025
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9. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 2.
- den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
- 2.
- die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
- 3.
- den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
- 4.
- die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.