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10. Mai 2014
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1. September 2017
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31. Oktober 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
| 1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, | |
| 2. | eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
| 3. | die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
| 3a. | die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
| 4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
| 5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
| 6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 10. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 55 Euro, |
| 11. | die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro. |
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.