(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/32048 - Kleine Anfrage: Stand der Gleichstellung und Förderung von Frauen bei dem Bundeskriminalamt und der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 24. August 2021
- 2. 21/8055 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7671 - Stand der Gleichstellung und Förderung von Frauen beim Bundeskriminalamt und bei der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 17. September 2026
- 3. 19/32523 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32048 - Stand der Gleichstellung und Förderung von Frauen bei dem Bundeskriminalamt und der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 21. September 2021
- 4. 21/7671 - Kleine Anfrage: Stand der Gleichstellung und Förderung von Frauen bei dem Bundeskriminalamt und der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 20. August 2026