(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.
(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.
(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.
(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
(5) Eine rechtswidrige Verwendung der Geld- und Sachleistungen stellt der Ältestenrat nach Anhörung der betroffenen Fraktion fest. Die Feststellung wird als Drucksache veröffentlicht. Der Ältestenrat kann den Bundesrechnungshof in Einzelfällen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Geld- und Sachleistungen zu prüfen. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Der zu erstattende Betrag kann mit zukünftigen Leistungen nach Absatz 1 verrechnet werden. Als rechtswidrig festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich einzustellen.
(6) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
Öffentliche Quellen • 24
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- 2. 20/3100 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)Bundestag Drucksachen · 5. August 2022
- 3. 20/3566 - Unterrichtung: Bekanntmachung der geprüften Rechnungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag für das Kalenderjahr 2021Bundestag Drucksachen · 21. September 2022
- 4. 20/4015 - Unterrichtung: Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des AbgeordnetengesetzesBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2022
- 5. 20/854 - Unterrichtung: Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des AbgeordnetengesetzesBundestag Drucksachen · 28. Februar 2022
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- 7. 20/10850 - Unterrichtung: Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung zur Notwendigkeit eines neuen Rechtsrahmens für die Nutzung sozialer Medien durch die Fraktionen des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 27. März 2024
- 8. 20/10220 - Beschlussempfehlung und Bericht: Anerkennung und Rechtsstellung der Gruppe BSW im 20. Deutschen BundestagBundestag Drucksachen · 1. Februar 2024